Schäden am Umzugsgut

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Schäden am Umzugsgut – Wer haftet und wie kann man sich absichern?

Fast ein jeder erlebt mindestens einmal diese Situation in seinem Leben, der Mietvertrag läuft aus und der Umzug in das neue Heim steht an. Wohl dem, der hierbei helfende Hände zur Unterstützung hat. Oder etwa doch nicht, denn was passiert eigentlich wenn ein Umzugshelfer, privat oder engagiert, einen wertvollen Gegenstand fallen lässt? Damit der Umzug nicht zum juristischen Spießrutenlauf verkommt, gilt es ein paar Regeln bereits im Vornherein zu kennen und zu beachten.

Umzugsunternehmen und deren Haftung für Schäden

Grundsätzlich gilt, dass ein Umzugsunternehmen für die während des Umzugs auftretenden Schäden haften muss, allerdings mit Einschränkungen. §451e im Handelsgesetzbuch legt fest, dass die Umzugsfirma grundsätzlich für 620 € pro Kubikmeter Laderaum, den die Umzugswaren in Anspruch nehmen, haftet. Sollte also die zu transportierenden Gegenstände diesen Wert überschreiten, bietet sich eine zusätzliche Versicherung an, die in Absprache mit dem Umzugsunternehmen festgelegt werden kann. Der zeitliche Rahmen der Haftung erstreckt sich dabei von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Weiter muss beachtet werden, dass ein Umzugsunternehmen grundsätzlich nur für Schäden haftet, die auch wirklich ausschließlich durch deren Mitarbeiter verursacht wurden. In der Praxis wird dies beispielsweise problematisch, wenn der Mieter oder Eigentümer, beziehungsweise Freunde noch zusätzlich beim Umzug helfen. Auch wenn eine dieser Personen nur die Gegenstände in Umzugskartons verpackt, ist das Unternehmen schon von der Haftung befreit, da dann nicht mehr sichergestellt werden kann, dass ein auftretender Schaden beim Transport nicht durch eine unsachgemäße Verpackung entstanden sein kann.

Umzugsunternehmen sind jedoch nur gesetzlich verpflichtet eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wenn diese -so wie CNolte Umzüge- auch über eine Güterkraftverkehrsgenehmigung verfügen und LKWs über 3,5t einsetzen.

Doch wie bemisst sich der Wert, den das Umzugsunternehmen im Haftungsfall zahlen muss? Geht ein Gegenstand während des Transports verloren, so muss das verantwortliche Unternehmen den Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Übernahme ersetzen. Bei beschädigten Waren ist lediglich die Differenz zwischen dem Wert des beschädigten Gegenstandes und eines unbeschädigten Exemplars zu ersetzen. Zur Bemessung des Wertes wird sich normalerweise am Markt orientiert, im Streitfall müssen zusätzlich die Kosten einer Schadensfeststellung bezahlt werden.

Haftungsausschlüsse von Unternehmen

Das Umzugsunternehmen muss dann nicht für auftretende Schäden haften, wenn diese durch Umstände verloren, beschädigt oder zerstört wurden, die das Unternehmen trotz größter Sorgfalt nicht verhindern konnte. Ein solcher Fall ist zum Beispiel erfüllt wenn der Umzugswagen während des Transports von einem anderen Verkehrsteilnehmer ohne eigenes Verschulden im Straßenverkehr kollidiert und dabei Umzugsgüter kaputtgehen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass es noch eine ganze Reihe weiterer Fälle gibt bei denen das Umzugsunternehmen nicht haftbar zu machen ist. Sollte ein Schaden auftreten, bei dem angenommen werden kann, dass er aus einem der folgenden Gründe verursacht werden konnte, dann wird auch vermutet, dass dem so war und der Unternehmer ist bei Einhaltung aller ordnungsgemäßen Richtlinien von der Haftung befreit. Sie gelten jedoch eben nicht wenn der Unternehmer vorsätzlich oder leichtfertig eine Beschädigung in Kauf genommen hat und ihm bewusst war, dass dadurch ein Schaden auftreten könnte.

- Verpacken, Transportieren oder anderweitiges Eingreifen in den Transport durch den Absender selbst

- Beim Transport von nicht selbst durch den Umzugsunternehmer verpackten Waren

- Bei der Beförderung von speziellen Wertgegenständen wie Gold, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden

- Der Transport lebender Tiere oder von Pflanzen

- Das Ver- oder Entladen von Umzugsgegenständen, die durch Größe oder Gewicht am jeweiligen Ort der Entladestelle oder Ladestelle eine besondere Gefahr darstellen und einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, wobei der Unternehmer den Absender auf diese Gefahr hingewiesen hat, dieser jedoch auf den Transport bestanden hat

- Spezielle Eigenschaften des Transportgutes durch welche es besonders leicht zu Schäden wie Bruch, Störungen, Auslaufen oder Verderb neigt

Der konkrete Schadensfall

Doch was, wenn nun wirklich ein geliebter Haushaltsgegenstand beschädigt wurde? Zuerst einmal ist es ratsam alle Schäden mit Fotos oder Videos zu belegen. Besonders bei wertvollen Gegenständen empfiehlt es sich den Zustand bereits vor dem Umzug zu dokumentieren um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Schaden nicht schon zuvor bestanden hat. Am besten werden die Schäden noch während des Umzugs direkt beim Unternehmer gegen eine schriftliche Bestätigung reklamiert. Es ist sogar die Pflicht des Absenders die Gegenstände bei der Anlieferung auf äußerliche Beschädigungen zu prüfen und spätestens am Tag nach der Lieferung sollte eine Schadensanzeige vorliegen. Anders verhält es sich bei äußerlich nicht direkt erkennbaren Beschädigungen oder Verlusten, diese müssen dem Unternehmen innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden. Etwaige Ansprüche aufgrund einer Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach 21 Tagen, falls der Absender dem Umzugsunternehmen die Überschreitung nicht in diesem Zeitraum angezeigt hat. Die Schadensanzeige selbst hat immer in schriftlicher Form zu erfolgen.

Tipp: Es gibt zusätzlich auch die Möglichkeit eine Neuwertversicherung für jeden Umzug abzuschließen, wenn der Kunde dies wünscht.

Haftungsansprüche beim Umzug mit Privatpersonen

Die meisten Umzüge werden jedoch nicht von Umzugsunternehmen, sondern von den umziehenden Personen und deren Freunden oder Familienangehörigen selbst organisiert. Selten kommt es jedoch vor, dass dies komplett ohne Probleme über die Bühne geht und so gehören kleinere Umzugsschäden fast schon zur Tagesordnung. Wenn nun also eine Privatperson Gegenstände einer anderen Person versehentlich beschädigt greift die Haftpflichtversicherung, oder? So weit so gut, nur verhält sich dies bei Umzügen etwas anders.

Frei nach dem BGB gilt zwar der Grundsatz, dass derjenige der den Schaden verursacht hat auch für ihn einstehen muss, jedoch limitiert der sogenannte „Stillschweigende Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden“ die Haftungspflichten der privaten Umzugshelfer. Übersetzt bedeutet dies, dass grundsätzlich derjenige, der den Umzug organisiert hat auch für die Schäden aufzukommen hat. Schließlich würde ansonsten wohl kaum jemand unentgeltlich beim Umzug mithelfen, wenn er denn dadurch Gefahr läuft für eventuelle Missgeschicke selbst aufkommen zu müssen. Da Gerichte also die Haftbarkeit vom Schadensverursacher auf den Umzugsorganisator selbst verlagern, folgten die Versicherungen diesem Beispiel lange Zeit und nahmen die Haftung von der Haftpflicht aus. Aufgrund großen Widerstandes unter den Versicherungsnehmern haben mittlerweile einige Versicherungen die Haftpflichtversicherung auch auf diese Schäden ausgeweitet, wohingegen andere auf eine zusätzliche Versicherung für Gefälligkeitsschäden bestehen. Dies ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Generell kann man also sagen, dass ein Freund oder Familienmitglied für deren verursachte Schäden beim Umzug nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.

Selbst verursachte Schäden beim Umzug

Grundsätzlich gilt, dass die jeweils handelnde Person für selbst verursachte Schäden natürlich auch selbst aufkommen muss. Die normale Haftpflichtversicherung deckt dabei in der Regel Schäden an Dritten, egal ob Personen oder Gegenstände, ab.

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