Umzug bei Hartz IV / ALG II

Umzug mit staatlicher Hilfe? Wir sind Spezialist für Hartz4 Umzüge

Hilfe! Sie wollen umziehen, leben aktuell aber nur von Hartz IV und können den Umzug augenscheinlich nicht aus eigener Tasche bezahlen? Wir erklären Ihnen, unter welchen Umständen Sie als Hartz IV-Empfänger welche Umzugskosten vom zuständigen Jobcenter übernommen bekommen.

Welche Gründe erkennt das Arbeitsamt / Jobcenter für den Umzug eines Hartz 4-Empfängers an?

Wie wir wissen, gehen mit jedem Umzug diverse Kosten einher. Seien es Reparaturkosten, Transportkosten; Kosten, die gegebenenfalls für die Suche einer geeigneten Wohnung aufkommen, und selbstverständlich Kautions- und Einrichtungskosten. Selbst Normalverdiener kommen bei einem Umzug diesen Ausmaßes finanziell an ihre Grenzen. Hartz 4-Empfänger haben auf ein Minimum begrenzte finanzielle Mittel, die es nahezu unmöglich machen, einen solchen Umzug aus eigener Tasche zu bezahlen.

Für solche Fälle kann beim Jobcenter eine Kostenübernahme beantragt werden. Allerdings nur dann, wenn der Umzug der zwingenden Notwendigkeit unterliegt. Folgende Gründe werden anerkannt:

  • Bei Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle, für die der tägliche Arbeitsweg hinsichtlich Zeit und Distanz nicht zumutbar ist.
  • Aufgrund von Familienzuwachs und dem dadurch einhergehenden Bedarf eines größeren Wohnraums
  • Bei einer sich verändernden Lebenssituation (Heirat, Trennung, Scheidung)
  • Bei Kündigung der Wohnung durch den Vermieter (vorausgesetzt die Kündigung ist nicht durch den Mieter verschuldet)
  • Wenn die Wohnung aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen unzumutbar wird (Bedarf eines Fahrstuhls; die Wohnung ist nicht behindertengerecht)
  • Wenn der Zustand der Wohnung unzumutbar ist (z.B. bei Schimmelbefall), dies nicht durch den Mieter verschuldet ist und der Vermieter bzw. die Hausverwaltung nichts an der Situation ändert
  • Bei Kostenersparnis durch die neue Wohnung

Ganz wichtig: Wenn ein Umzug unter den oben genannten Voraussetzungen stattfindet, muss der Hartz 4-Empfänger seinen Sachbearbeiter frühzeitig informieren und entsprechende Nachweise vorlegen. Nur dann kann eine Kostenübernahme gewährleistet werden!

Übersteigt die Wohnungsmiete den vom Jobcenter zulässigen Kostensatz, kann eine Umzugsforderung erfolgen. In dem Fall übernimmt das Jobcenter ohnehin die anfallenden Umzugskosten.

Welche Gründe erkennt das Arbeitsamt für den Umzug eines Hartz4-Empfängers NICHT an?

Bei den folgenden Umständen werden vom Jobcenter keine Umzugskosten übernommen:

  • Bei Familienzusammenführung
  • Bei Mietmängeln
  • Wenn die Chance auf einen neuen Arbeitsplatz nur in Aussicht ist oder eine Verbesserung der Arbeitssituation anderorts vermutet wird
  • Bei Auszug eines Hartz 4-Empfängers aus dem Elternhaus vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausnahme: er tritt anderorts eine Ausbildung an oder es bestehen folgenschwere Gründe, welche das Zusammenleben mit den Eltern unzumutbar machen.)

Übernahme der Umzugskosten durch das Arbeitsamt

Wenn eine Genehmigung für den Umzug des Hartz 4-Empfängers vom Arbeitsamt vorliegt, erfolgt eine Kostenübernahme der folgenden Aufwendungen:

  • Umzugswagen
  • Umzugskartons
  • Umzugsunternehmen (unter der Voraussetzung, dass Sie den Umzug aus gesundheitsbedingten Gründen nicht selbst stemmen und entsprechende Nachweise vorlegen können)
  • Pauschale für die Verpflegung der privaten Umzugshelfer
  • Pauschale für vertraglich vorgeschriebene Renovierungsarbeiten

Auch hier sei noch einmal betont, dass eine Kostenübernahme durch das Jobcenter nur bei vorzeitig eingeholten Kostenvoranschlägen genehmigt werden kann!

In bestimmten Ausnahmefällen werden auch die Kosten für Wohnungsanzeigen, -besichtigungen und Maklerkosten übernommen. Die Mietkaution wird als zinsfreies Darlehen aus erster Hand an den Vermieter ausgezahlt. In der Regel zahlt das Jobcenter nur selbst durchgeführte Umzüge. Wenn aber tatsächlich gesundheitsbedingte Gründe vorliegen, welche den Umzug in Eigenregie unmöglich machen, müssen dem Sachbearbeiter üblicherweise drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen vorgelegt werden. Das Arbeitsamt wählt grundsätzlich das günstigste Unternehmen aus.

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