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Umzugskosten von der Steuer absetzen

Umzugskosten clever von der Steuer absetzen

Ein Umzug ist zumeist mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Doppelte Mietzahlungen, Renovierungskosten, Transportkosten und nicht zuletzt die Umzugshelfer sind nur einige Kostenpunkte die bei einem Umzug anfallen. Glücklicherweise besteht aber die Möglichkeit, einige dieser Kosten in der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.

Besonders relevant für die Geltendmachung ist der Grund des Umzugs. Hierbei wird zwischen privaten Umzügen und beruflich bedingten Umzügen unterschieden.

Bei einem Umzug für Senioren, Privatumzug, Firmenumzug, Umzug bei Pflegebedürftigkeit, oder Hartz IV Umzug, sind wir überregional in den Regionen Detmold, Bad Oeynhausen, Bad Salzuflen, Herford, Lemgo, Paderborn und Bielefeld für Sie da.

Private Umzüge

Wer aus privaten Gründen umzieht, hat die Möglichkeit die Kosten hierfür teilweise steuerlich geltend zu machen. Dies findet im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen statt. Diese müssen jedoch genau belegt werden, d.h. sie müssen mit einer Rechnung des ausführenden Unternehmens nachgewiesen werden. Unter die haushaltsnahen Dienstleistungen bei einem Umzug fallen Arbeiten im Haus oder an der Wohnung. Unabhängig von einem Umzug fallen hierunter auch Kosten für Schönheitsreparaturen und Malerarbeiten.

Pro Kalenderjahr können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden, hiervon sind 20 Prozent anrechenbar, d.h. die maximale Steuererleichterung liegt bei 4.000 Euro.

Beruflich bedingte Umzüge

Ist ein Umzug berufsbedingt oder ausbildungsbedingt, können neben den tatsächlichen und nachzuweisenden Umzugskosten, dank der Umzugskostenpauschale, auch „sonstige Umzugskosten“ abgesetzt werden.

Unter einem berufsbedingten Umzug verstehen die Finanzämter folgende Fälle:

  • Der Umzug erfolgt aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums. Hierzu zählt auch, wenn die erste Arbeitsstelle nach Studium oder Ausbildung angetreten wird.
  • Wenn sich der Weg zum Arbeitsplatz um mindestens eine halbe Stunde verkürzt. Die Entfernung ist hierbei nicht ausschlaggebend, lediglich die Zeitersparnis ist relevant.
  • Die Rückkehr aus dem Ausland um eine neue Stelle in Deutschland anzutreten.
  • Die Anmietung einer Zweitwohnung um näher am Arbeitsplatz zu sein. Dies ist der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt nur schwerlich in die Stadt der Arbeitsstelle verlegt werden kann und somit die Anmietung einer Zweitwohnung sinnvoll ist.
  • Wird eine Dienstwohnung bezogen, zum Beispiel bei einer Tätigkeit als Hausmeister, hat der Umzug betriebliche Gründe und ist folglich berufsbedingt.
  • Der Grund für den Umzug liegt in einem Arbeitgeberwechsel oder einer Versetzung in eine andere Stadt.
  • In Einzelfällen ist ein Umzug auch berufsbedingt, wenn die Arbeitsbedingungen verbessert werden. Beispiel hierfür ist der Arzt, der in die Nähe seiner Klinik zieht um eine bessere Betreuung seiner Patienten zu garantieren.

Was kann bei einem berufsbedingten Umzug abgesetzt werden?

Generell sind alle Ausgaben die mit dem Beruf in Verbindung stehen sogenannte Werbungskosten. Folglich fallen auch die berufsbedingten Umzugskosten unter die Werbungskosten.

Zu den tatsächlichen und nachzuweisenden Umzugskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, gehören unter anderem die Kosten für die Wohnungssuche. Hierzu zählen die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten. Der Erfolg der Wohnungssuche ist hierbei irrelevant. Des Weiteren können Maklergebühren, Transport- und Fahrtkosten, doppelte Mietpreiszahlungen und Renovierungskosten abgesetzt werden.

Die Umzugskostenpauschale umfasst „sonstige Umzugskosten“ und stellt einen Pauschale für die Absetzung von Umzugskosten ohne weitere Einzelnachweise dar. Unter „sonstige Umzugskosten“ fallen die Trinkgelder für Umzugshelfer, Teile der Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen in der ehemaligen Wohnung, Arbeiten vom Elektriker, Einbau von Küchen, Anmelde- und Ummeldegebühren und Gebühren für Wohnungsanzeigen. Die Umzugskostenpauschale beträgt seit dem 1. Februar 2017 für ledige Personen 764 Euro und für verheiratete Paare 1.528 Euro. Für jede weitere Person im Haushalt ist eine Pauschale in Höhe von 337 Euro anzusetzen.

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